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Solardachpflicht kommt – so oder so

Patrick Stoeben mittel
Geht es nach einem Gesetzentwurf der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen, sollen Eigentümer von Neubauten ab Mitte des Jahres 2022 bundesweit verpflichtet werden, Solaranlagen auf ihren Immobilien installieren zu lassen. Des Weiteren gilt diese Pflicht auch, wenn eine Dachsanierung vorgenommen wird.

In etlichen Kommunen und Bundesländern gibt es bereits eine Pflicht, Photovoltaikanlagen zu installieren und in anderen ist die Verpflichtung schon beschlossene Sache und auch terminiert. So müssen zum Beispiel ab 2023 in der Bundeshauptstadt Berlin Neubauten ab einer Nutzfläche von 50 Quadratmetern oder mehr mit einer Solaranlage ausgestattet werden, ebenso gilt dies bei Dachsanierungen. Auch bei unseren Nachbarn in Hamburg wird es ab 2023 zur Pflicht, Neubauten mit einer Solaranlage zu bestücken, bei Dachsanierungen gilt sie in der Hansestadt ab 2025.

Im Rahmen eines Entwurfes für ein neues Klimaschutzgesetz, welches Anfang 2021 vom Umweltminister Schleswig-Holsteins, Jan Philipp Albrecht (Bündnis 90/Die Grünen), vorgelegt wurde, wird auch in Schleswig-Holstein unter anderem die Solarpflicht geregelt. Geplant ist, dieses Gesetz bis zum Herbst zu beschließen. Es sieht vor, zunächst nur eine Pflicht zur Installation von Solaranlagen für Nicht-Wohngebäude bei Neubau und Dachsanierung sowie für Großparkplätze (mehr als 100 Stellplätze) einzuführen.

Bei etlichen Verbänden haben diese Beschlüsse Widerstand ausgelöst. So gibt Klaus Müller, Verbandsvorstand des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen, zu bedenken, dass die Beschlüsse praktisch gar nicht umsetzbar sind, betrachtet man die angespannte Auftragslage bei den Handwerksbetrieben. Zumindest sieht Klaus Müller die Verpflichtung von privaten Haubesitzern zu Solaranlagen kritisch, da meist nur bei den größeren Dachflächen von öffentlichen und gewerblich genutzten Gebäuden das Kosten-Nutzen-Verhältnis positiv ausfällt.

Auch Kai Warnecke, Präsident des Verbands Haus & Grund Deutschland, merkt kritisch an, dass die Beschlüsse das Bauen und Wohnen dramatisch verteuern. Voraussetzung hierfür wäre mindestens, den Verkauf des produzierten Stromes an die Bewohner des Hauses zu erlauben.

„Zusätzlich zu den schon angesprochenen Problemen sehen wir vor allem ungeklärte Aspekte beim Verkauf der Immobilie. Nicht jeder Immobilienkäufer möchte gleichzeitig eine Firma für gewerbliche Energieerzeugung kaufen. Schließlich geht mit der Inbetriebnahme eines Solardaches der Abschluss diverser Verträge einher“, gibt Patrick Stöben, geschäftsführender Gesellschafter der OTTO STÖBEN GmbH zu bedenken. „Eine Solaranlage ist zwar fest mit dem Gebäude verbunden, aber auch eine eigenständige Gewerbeeinheit, die aus steuerlicher Sicht extra bewertet werden muss.“