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Erhöhung der Heizkostenpauschale im Voraus – ist das erlaubt?

Tipps vom Immobilienprofi. Rund um Haus- und Grundeigentum gibt es eine Vielzahl komplizierter Sachverhalte, Regelungen und Entwicklungen, die es dem Laien nicht gerade einfach machen, immer die richtige Entscheidung zu treffen. In loser Folge geben Ihnen die Fachleute von OTTO STÖBEN unter der Rubrik „Infos vom Immobilienprofi“ Hinweise, die Sie umfassend zu einem bestimmten Immobilienthema informieren.

Bildquelle: pixabay

Auch wenn viele Mieter noch keine Betriebskostenabrechnung erhalten haben, so treiben die ständig steigenden Energiekosten vielen Mietern die Schweißperlen auf die Stirn. Befeuert durch Berichte in der Presse von unter Umständen Erhöhungen im vierstelligen Eurobereich, fragt sich der ein oder die andere, ob man die Heizkostenpauschale im Rahmen der Nebenkosten lieber im Vorfeld schon erhöhen sollte, um die hohen Nachzahlungen auf einen Schlag bei der nächsten Abrechnung abzufedern.  

Gängige Praxis ist, dass nach einer Abrechnungsperiode u.a. die Heizkostenvorauszahlung im Rahmen der Betriebskosten entweder erhöht oder aber verringert wird. Bezüglich einer Erhöhung der Betriebskosten gibt es eine klare gesetzliche Vorgabe, festgeschrieben im Paragrafen 560 Absatz 4 BGB: Betriebskosten dürfen erst nach Ende der Abrechnungsperiode erhöht werden. Das Gesetz schreibt weiterhin vor, dass die Abrechnung durch Erklärung in Textform zu erfolgen hat und dass beide Parteien – sowohl Mieter als auch Vermieter – eine solche Anpassung auf eine angemessene Höhe vornehmen können.

Dass speziell die Heizkostenabrechnungen im kommenden Jahr für viele Mieter in finanziell kaum zu stemmende Höhen steigen könnten, ist durchaus wahrscheinlich. Experten rechnen mit bis zu einer oder sogar zwei Monatsmieten. Auch Vermieter blicken mit Sorge auf die Entwicklung. Bedeutet es für sie doch, dass sie für die drohenden hohen Nachzahlungen der Mieter erst einmal in Vorkasse gehen müssen. Laut einiger Mieterverbände verlangen große Wohnungsunternehmen schon jetzt höhere Vorauszahlungen. Dies ist allerdings rechtlich nicht zulässig, zumindest nicht einseitig nur von Vermieterseite aus.

Im gegenseitigen Einvernehmen können Mieter und Vermieter aber durchaus aktuell schon eine Anpassung der Heizkostenpauschale vornehmen. Je nach individueller Einschätzung kann das für den einzelnen Mieter sehr sinnvoll sein: Lieber einen kleineren Betrag monatlich mehr zahlen als im nächsten Jahr die vollen Mehrkosten auf einen Schlag.

Pressemitteilung OTTO STÖBEN 16.05.2022


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