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Höhere Immobilien-Abschreibung durch Wertgutachten

Rund um Haus- und Grundeigentum gibt es eine Vielzahl komplizierter Sachverhalte, Regelungen und Entwicklungen, die es dem Laien nicht gerade einfach machen, immer die richtige Entscheidung zu treffen. In loser Folge geben Ihnen die Fachleute von OTTO STÖBEN unter der Rubrik „Infos vom Immobilienprofi“ Hinweise, die Sie umfassend zu einem bestimmten Immobilienthema informieren.

Bildquelle: Freepik

Laut Einkommenssteuergesetz können Eigentümer gewerblich genutzter Immobilien die Gebäude über die gesamte Nutzungsdauer linear abschreiben – mit zwei Prozent pro Jahr. Komplett abgeschrieben ist ein solches Objekt in der Regel dann in 50 Jahren.

Allerdings beginnt die Nutzungsdauer bei jedem Eigentümerwechsel neu zu laufen. Bei Verkauf wird die Abschreibungsdauer und -höhe neu ermittelt, womit die tatsächliche Nutzungsdauer den Zeitraum von 50 Jahren weit übersteigen kann.

Bei einem Neukauf lohnt es sich zu prüfen, ob ein Gutachten eine kürzere Nutzungsdauer bescheinigt. Der Bund der Steuerzahler weist in diesem Zusammenhang auf ein Urteil des Finanzgerichts Münster vom 27.01.2022 (Az. 1 K 1741/18 E) hin.

In dem zugrundeliegenden Fall hatte ein Vermieter ein Grundstück erworben, für das ein Sachverständigengutachten zur Ermittlung des Grundstückswerts vorlag. Laut Gutachten wies das Gebäude eine Restnutzungsdauer von 30 Jahren aus. Der Eigentümer setzte daraufhin in seinen Einkommensteuererklärungen eine jährliche Abschreibung des Gebäudes von 3,33 Prozent statt der üblichen zwei Prozent als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung an. Das Finanzamt berücksichtigte lediglich den kleineren Abschreibungssatz. In seinem Urteil gab das Finanzgericht aber später dem Vermieter recht.

Für den Ansatz höherer Abschreibungen reicht ein normales Wertgutachten.

Pressemitteilung OTTO STÖBEN 24.05.2022


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