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Verkauf geplatzt, weil Grundschuldbrief fehlt

Christian Sindt.


Aus aktuellem Anlass möchte Christian Sindt, Prokurist bei der OTTO STÖBEN GmbH, noch einmal darauf hinweisen, dass zum Verkaufszeitpunkt alle Grundschulden aus dem Grundbuch der zu veräußernden Immobilie gelöscht sein sollten. Sind noch Grundschulden dort eingetragen, kommt es häufig im Verkaufsprozess zu langen Verzögerungen.

Christian Sindt: „In einem aktuellen Verkaufsfall liegt der Grundschuldbrief des Kreditgebers dem Verkäufer nicht vor. Der Kreditgeber – in diesem Falle die Bank –wiederum gibt an, den Grundschuldbrief ausgehändigt zu haben. Fakt ist, er fehlt und nun droht sich der Hausverkauf auf unbestimmte Zeit zu verzögern.“

Wegen des fehlenden Grundschuldbriefes muss nun ein Aufgebotsverfahren bei Gericht eingeleitet werden. In dessen Rahmen wird im elektronischen Bundesanzeiger und an der Gerichtstafel bekannt gegeben, dass sich der Besitzer des Grundschuldbriefes melden soll. Dieser ‚Aushang’ muss 6 Monate öffentlich gestellt sein. Erst danach kann die Grundschuld aus dem Grundbuch gelöscht werden.

„Ein halbes Jahr ist eine lange Zeit. Wenn Verkäufer und Käufer sich über den Hausverkauf einig sind und erst dann festgestellt wird, dass im Grundbuch noch nicht abgelöschte Kredite stehen, platzt so eine Verkaufsvereinbarung sehr schnell“, berichtet Christian Sindt. „Und da die Gerichte momentan sehr überlastet sind, dauert es in der Regel noch wesentlich länger, bis das Aufgebotsverfahren überhaupt vom Gericht bearbeitet werden und starten kann. Wir müssen hier leider von bis zu 10 Monaten ausgehen.“

Der Immobilienexperte empfiehlt daher allen Hausbesitzern, nach Kredittilgung zeitnah einen Notar aufzusuchen, um den Kredit aus dem Grundbuch löschen zu lassen – und zwar auch dann, wenn noch kein Verkauf des Hauses geplant ist.


Weitere detaillierte Informationen zu diesem Thema finden Sie in der Rubrik ‚News’ unter „Achten Sie gut auf Grundschuldbrief und Löschungsbewilligung“.




Pressemitteilung OTTO STÖBEN GmbH 22./23.08.2023